Genehmigungspflichtige Feuer

Auch die Gemeinde Borchen hat klare Regeln, wenn es um das Thema „Verbrennen von Grünschnitt“ geht.

Unterschieden wird zwischen folgenden Arten von Feuern:

  • x Brauchtumsfeuer (Osterfeuer / Martinsfeuer) = genehmigungspflichtig
  • x Abraumverbrennung (Verbrennung von Grünschnitt) = genehmigungspflichtig
  • x Lagerfeuer = genehmigungsfrei

Brauchtumsfeuer sowie Abraumverbrennungen sind nach Regelungen der Gemeinde mit einer Frist von zwei Wochen vorher anzuzeigen. Genaueres hierzu können Sie auf der folgenden Internetseite der Gemeinde Borchen nachlesen. -> Brauchtumsfeuer Gemeinde Borchen

Lagerfeuer sind, sofern sie kontrolliert an einer dafür vorgesehenen Feuerstelle oder in einer Feuertonne durchgeführt werden, genehmigungsfrei und müssen somit nicht angezeigt werden.

Bei allen Feuern ist jedoch, die derzeitige Waldbrandstufe zu beachten. Ab Waldbrandstufe 2 sollten Sie Zündquellen vermeiden, ab Stufe 3 ist für Anwohner waldnaher Grundstücke die Entzündung von Feuern verboten.